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  • ab 01.06.2021 (aktuelle Fassung)

§ 90 LBesG M-V - Einordnung in die neuen Grundgehaltstabellen

Bibliographie

Titel
Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V)
Amtliche Abkürzung
LBesG M-V
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2032-34

(1) Berechtigte nach § 1 in den Besoldungsgruppen A 13, A 14 und R 1, die am 31. Mai 2021 das Grundgehalt aus der mit dem Anfangsgrundgehalt belegten Erfahrungsstufe ihrer Besoldungsgruppe erhalten haben, werden der mit dem Anfangsgrundgehalt belegten Erfahrungsstufe ihrer Besoldungsgruppe in der ab dem 1. Juni 2021 geltenden Anlage 5 oder Anlage 8 zugeordnet. Bei Beurlaubten ohne Anspruch auf Dienstbezüge sowie einer Elternzeit ist das Grundgehalt maßgeblich, das bei einer Beendigung der Beurlaubung am 31. Mai 2021 maßgebend gewesen wäre.

(2) Mit der Zuordnung zu einer sich aus Absatz 1 ergebenden Erfahrungsstufe beginnen die nach § 29 Absatz 3 oder § 40 Satz 2 maßgebenden Zeitabstände.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Stufe gilt als festgesetzt. Die Festsetzung nach Satz 1 ist ab dem Tag der Einordnung in die neue Grundgehaltstabelle für die Bemessung des Grundgehalts zugrunde zu legen. Stufenfestsetzungen für am 31. Mai 2021 vorhandene Berechtigte nach § 1 bleiben hinsichtlich der Entscheidung nach § 21 Absatz 1 Sätze 3 bis 7 und Absatz 3 sowie § 23 Sätze 3 und 4 des Landesbesoldungsgesetzes in seiner am 31. Mai 2021 geltenden Fassung unberührt. Soweit für die in Satz 3 genannten Berechtigten noch keine Stufenfestsetzung erfolgt ist, richtet sich die Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe nach den am 31. Mai 2021 geltenden Grundgehaltstabellen; entsprechendes gilt bei einer Abänderung der Stufenfestsetzung.