§ 92 LBesG M-V - Übergangsvorschrift wegen Wegfalls der Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes mit leitender Funktion in der Erprobungszeit
Bibliographie
- Titel
- Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LBesG M-V
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2032-34
(1) Auf Beamtinnen und Beamte nach § 127 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes ist für die Dauer der Fortsetzung der Erprobungszeit für Ämter mit leitender Funktion § 8a des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (GVOBl. M-V S. 321), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2020 (GVOBl. M-V S. 490) geändert worden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Zulage ab dem ersten Tag der Erprobungszeit gewährt wird. Ein Anspruch auf Zahlung der Zulage vor dem 1. Juni 2021 wird hierdurch nicht begründet.
(2) Beamtinnen und Beamte nach § 127 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes, die am 31. Mai 2021 einen Anspruch auf Zahlung der Zulage nach § 8a des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (GVOBl. M-V S. 321), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2020 (GVOBl. M-V S. 490) geändert worden ist, haben, erhalten die Zulage bis zum Ende des Zeitraums der bisherigen Erprobungszeit, soweit sie nicht vorher befördert werden. Soweit eine Dauer der bisherigen Erprobungszeit nicht festgesetzt worden ist, gilt eine Gesamtdauer von zwei Jahren.