§ 96 LBesG M-V - Künftig wegfallende Ämter
Bibliographie
- Titel
- Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LBesG M-V
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2032-34
Künftig wegfallende Ämter sind in der Anlage 4 aufgeführt. Diese Ämter können von den Beamtinnen und Beamten weiter bekleidet werden, die diese Ämter am Tag vor deren Aufnahme in die Anlage 4 innehatten. Sie dürfen jedoch nicht mehr verliehen werden.