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§ 89 LBesG M-V - Anrechnungs- und Übergangsregelung aus Anlass des Vierten Gesetzes zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Bestimmungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Juli 2014 - Änderung der Besoldung von Professorinnen und Professoren

Bibliographie

Titel
Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V)
Amtliche Abkürzung
LBesG M-V
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2032-34

(1) Werden ein oder mehrere Leistungsbezüge nach den §§ 34 bis 36 gewährt, vermindern sich diese nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 um die sich aus Artikel 1 des Vierten Landesbesoldungsänderungsgesetzes vom 4. Juli 2014 (GVOBl. M-V S. 316) ergebende Erhöhung der Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 entsprechend. Sofern mehrere Leistungsbezüge gewährt werden, werden ruhegehaltfähige Leistungsbezüge bis zum Erreichen des maßgeblichen Höchstbetrages der Anhebung des Grundgehaltes in folgender Reihenfolge und Höchstumfang vermindert:

  1. 1.

    75 Prozent der Leistungsbezüge aus Anlass der Ausübung von Wechseloptionen nach § 34 Absatz 3,

  2. 2.

    75 Prozent der unbefristeten Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen nach § 34 Absatz 1 und 2,

  3. 3.

    75 Prozent der unbefristeten Leistungsbezüge für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung nach § 35,

  4. 4.

    75 Prozent der befristeten Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen nach § 34 Absatz 1 und 2,

  5. 5.

    75 Prozent der befristeten Leistungsbezüge für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung nach § 35,

  6. 6.

    100 Prozent der Leistungsbezüge für die hauptberufliche Wahrnehmung von Aufgaben durch Leiterinnen und Leiter sowie durch Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen nach § 36.

Soweit eine sich so ergebende Minderung den maßgeblichen Höchstbetrag nicht erreicht, findet Satz 2 nachrangig auf nicht ruhegehaltfähige Leistungsbezüge entsprechend Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten hinsichtlich des Höchstbetrages und des Höchstumfangs bei nur einem zu vermindernden Leistungsbezug entsprechend. Die Minderung findet auf weitere Leistungsbezüge, die in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 18. Juli 2014 erstmalig oder erneut gewährt worden sind oder über deren Vergabe in diesem Zeitraum entschieden worden ist, Anwendung, soweit der maßgebliche Höchstbetrag nicht erreicht wird. Die Verringerung tritt am Tag der erstmaligen oder erneuten Gewährung ein.

(2) Für am 1. Januar 2013 vorhandene Bezügeempfängerinnen und Bezügeempfänger der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 erfolgt die Anrechnung nach Absatz 1 einheitlich bis zum Erreichen des sich aus § 1 des Gesetzes zur Änderung der Professorenbesoldung vom 4. Juli 2014 (GVOBl. M-V S. 316) für die jeweilige Besoldungsgruppe ergebenden Anhebungsbetrages.

(3) Für nach dem 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2013 in den Landesdienst eingetretene Bezügeempfängerinnen und Bezügeempfänger mit erstmaligem Anspruch aus den Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 nach dem Landesbesoldungsgesetz erfolgt die Anrechnung nach Absatz 1 einheitlich bis zum Erreichen des sich aus § 1 des Gesetzes zur Änderung der Professorenbesoldung vom 4. Juli 2014 (GVOBl. M-V S. 316) für die jeweilige Besoldungsgruppe ergebenden Anhebungsbetrages.

(4) Für ab dem 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2013 in den Landesdienst eingetretene Bezügeempfängerinnen und Bezügeempfänger mit erstmaligem Anspruch aus den Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 nach dem Landesbesoldungsgesetz erfolgt die Anrechnung nach Absatz 1 einheitlich bis zum Erreichen des sich aus § 2 des Gesetzes zur Änderung der Professorenbesoldung vom 4. Juli 2014 (GVOBl. M-V S. 316) für die jeweilige Besoldungsgruppe ergebenden Anhebungsbetrages.

(5) Für ab dem 1. Januar 2014 bis zum 18. Juli 2014 in den Landesdienst eingetretene Bezügeempfängerinnen und Bezügeempfänger mit erstmaligem Anspruch aus den Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 nach dem Landesbesoldungsgesetz erfolgt die Anrechnung nach Absatz 1 einheitlich bis zum Erreichen des sich aus § 3 des Gesetzes zur Änderung der Professorenbesoldung vom 4. Juli 2014 (GVOBl. M-V S. 316) für die jeweilige Besoldungsgruppe ergebenden Anhebungsbetrages.