§ 69 LWahlG - Inhalt der Eintragung

Bibliographie

Titel
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Amtliche Abkürzung
LWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1110-1

(1) Die Eintragung muss neben der persönlichen und handschriftlichen Unterschrift Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) des Stimmberechtigten sowie den Tag der Eintragung in deutlich lesbarer Form enthalten. Ein Zusatz oder Vorbehalt ist unzulässig.

(2) Erklärt ein Stimmberechtigter, dass er nicht schreiben kann oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, sich in die Eintragungsliste einzutragen, so wird die Eintragung durch die Feststellung dieser Erklärung ersetzt. Dies gilt nicht für Eintragungen, die außerhalb der Gemeindeverwaltung gesammelt werden.

(3) Die Eintragung kann nicht zurückgenommen werden.