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§ 66 LWahlG - Zurücknahme des Zulassungsantrags, Erledigung

Bibliographie

Titel
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Amtliche Abkürzung
LWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1110-1

(1) Der Zulassungsantrag kann bis zum Beginn der Eintragungsfrist durch schriftliche Erklärung der Antragsteller zurückgenommen werden. Als Zurücknahme gilt auch die schriftliche Zurückziehung so vieler Unterschriften durch die Unterzeichner, dass dadurch die für den Antrag erforderliche Anzahl unterschritten wird. Die Zurücknahme ist der Landesregierung gegenüber zu erklären und, falls bereits die Zulassung des Volksbegehrens öffentlich bekannt gemacht worden ist, vom Landeswahlleiter öffentlich bekannt zu machen.

(2) Beschließt der Landtag im Falle des § 61 Abs. 1 Nr. 1 ein Gesetz, mit dem der begehrte Gesetzentwurf inhaltlich

  1. 1.
    unverändert oder
  2. 2.
    in seinem wesentlichen Bestand

angenommen wird, so stellt - im Falle der Nummer 2 auf Antrag der Antragsteller - die Landesregierung die Erledigung des Volksbegehrens fest; die Durchführung des Volksbegehrens entfällt. § 64 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.