§ 69 LWahlGEintragungsberechtigung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- LWahlG,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1110-1
(1) Zur Eintragung wird zugelassen:
- 1.wer in das Eintragungsberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, es sei denn, dass er sein Stimmrecht verloren hat, oder
- 2.wer einen Eintragungsschein hat.
(2) Für die Ausstellung von Eintragungsscheinen gelten die Bestimmungen über die Ausstellung von Wahlscheinen (§ 8) entsprechend.