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§ 69 LWahlGEintragungsberechtigung

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
LWahlG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1110-1

(1) Zur Eintragung wird zugelassen:

  1. 1.
    wer in das Eintragungsberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, es sei denn, dass er sein Stimmrecht verloren hat, oder
  2. 2.
    wer einen Eintragungsschein hat.

(2) Für die Ausstellung von Eintragungsscheinen gelten die Bestimmungen über die Ausstellung von Wahlscheinen (§ 8) entsprechend.