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§ 73 LWahlG - Behandlung des Volksbegehrens durch die Landesregierung

Bibliographie

Titel
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Amtliche Abkürzung
LWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1110-1

(1) Der Landeswahlleiter übersendet die Unterlagen über das Volksbegehren der Landesregierung.

(2) In den Fällen des § 61 Abs. 1 Nr. 1 und 2 hat die Landesregierung unverzüglich das Volksbegehren mit einer eigenen Stellungnahme dem Landtag zu unterbreiten (Artikel 109 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung).

(3) In den Fällen des § 61 Abs. 1 Nr. 3 ist das Volksbegehren unmittelbar dem Volksentscheid zu unterbreiten (Artikel 115 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung).