§ 69 LWahlG - Inhalt der Eintragung
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlgesetz (LWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- LWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1110-1
(1) Die Eintragung muss neben der persönlichen und handschriftlichen Unterschrift Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) des Stimmberechtigten sowie den Tag der Eintragung in deutlich lesbarer Form enthalten. Ein Zusatz oder Vorbehalt ist unzulässig.
(2) Erklärt ein Stimmberechtigter, dass er nicht schreiben kann oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, sich in die Eintragungsliste einzutragen, so wird die Eintragung durch die Feststellung dieser Erklärung ersetzt.
(3) Die Eintragung kann nicht zurückgenommen werden.