§ 60 POG - Datenübermittlung an nicht öffentliche Stellen
Bibliographie
- Titel
- Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
- Amtliche Abkürzung
- POG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können von sich aus personenbezogene Daten an nicht öffentliche inländische Stellen übermitteln, soweit dies erforderlich ist zur
- 1.
Erfüllung einer ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Aufgabe,
- 2.
Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl,
- 3.
Wahrung schutzwürdiger Interessen Einzelner, sofern kein Grund für die Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person überwiegen, oder
- 4.
Wahrnehmung von Aufgaben der Gefahrenabwehr durch die empfangende Stelle, sofern kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen Einzelner überwiegen.
§ 59 Abs. 5 gilt entsprechend.
(2) Auf Ersuchen einer nicht öffentlichen inländischen Stelle können personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit diese
- 1.
ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person überwiegen oder
- 2.
ein berechtigtes Interesse geltend macht und offensichtlich ist, dass die Datenübermittlung im Interesse der betroffenen Person liegt und sie in Kenntnis der Sachlage ihre Einwilligung hierzu erteilen würde.
§ 59 Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an nicht öffentliche Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Schengen-assoziierten Staates gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen des § 59 Abs. 4 an nicht öffentliche Stellen in Drittstaaten übermitteln. § 59 Abs. 5 gilt entsprechend.
(5) Die Vorschriften über die Zweckänderung bleiben unberührt.