§ 49 LFischG - Mitführen von Fischereigerät
Bibliographie
- Titel
- Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
- Amtliche Abkürzung
- LFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 793
Niemand darf an oder auf Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fischereigeräte fangfertig mitführen.