§ 44 GO - Erste Beratung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
(1) In der ersten Beratung findet eine allgemeine Aussprache nur statt, wenn es vom Präsidium empfohlen wird. In der Aussprache werden nur die Grundsätze der Entwürfe erörtert.
(2) Bei der Behandlung von Volksanträgen findet in der ersten Beratung eine allgemeine Aussprache statt, sofern dies von einer Fraktion oder sechs Mitgliedern des Landtags verlangt wird.
(3) Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen sind vor Schluss der ersten Beratung nicht zulässig.
(4) Am Schluss der ersten Beratung beschließt der Landtag, ob der Gesetzentwurf an einen Ausschuss überwiesen werden soll. Eine Überweisung gilt als beschlossen, wenn mindestens 25 Prozent der Mitglieder des Landtags dafür stimmen. Grundsätzlich erfolgt die Überweisung nur an einen Ausschuss. In Ausnahmefällen kann die Überweisung an mehrere Ausschüsse erfolgen, wobei ein Ausschuss als federführend zu bestimmen ist.
(5) Gesetzentwürfe, die zu Mehrausgaben oder Mindereinnahmen führen, gelten stets als an den Haushalts- und Finanzausschuss überwiesen. Sie können zugleich auch an andere Ausschüsse überwiesen werden.
(6) Wird der Gesetzentwurf nicht an einen Ausschuss überwiesen, gilt § 46 Absatz 1 Satz 1.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)