§ 37 SächsJAPO - Wahlstation
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Ausbildung und Prüfung der Juristinnen und Juristen des Freistaates Sachsen (Sächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung - SächsJAPO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsJAPO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 305-1.1/3
(1) Wahlstationen gemäß § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind:
- 1.
Justiz,
- 2.
Verwaltung,
- 3.
Rechtsanwaltschaft,
- 4.
Notariat,
- 5.
freie Wirtschaft.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts lässt die Ausbildungsstellen in der Wahlstation allgemein oder für den Einzelfall zu, wenn eine sachgerechte Ausbildung durch einen geeigneten Ausbilder gesichert und ein tauglicher Arbeitsplatz vorhanden ist.
(3) Auf Antrag kann die Wahlstation ganz oder teilweise durch ein Studium an einer Universität oder anderen staatlich anerkannten Ausbildungsstätte der Aus- und Weiterbildung abgeleistet werden. Dies setzt voraus, dass die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar einen Ausbildungsplan vorlegt, der eine Förderung der Ausbildung erwarten lässt, und dass die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar nicht von der Möglichkeit des § 36 Absatz 4 Gebrauch gemacht hat.
(4) Die Zuweisung erfolgt im Einvernehmen mit der Ausbildungsstelle. Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar hat spätestens drei Monate vor Beendigung der Ausbildung im letzten Ausbildungsabschnitt vor der Wahlstation gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts schriftlich zu erklären, bei welcher Ausbildungsstelle sie oder er die Wahlstation ableisten will. Gibt sie oder er keine Erklärung ab, bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die Stelle für die Wahlstation.