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  • ab 09.10.2021 (aktuelle Fassung)

§ 38 SächsJAPO - Einführungslehrgänge, Arbeitsgemeinschaften und sonstige Lehrgänge

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Ausbildung und Prüfung der Juristinnen und Juristen des Freistaates Sachsen (Sächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung - SächsJAPO)
Amtliche Abkürzung
SächsJAPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
305-1.1/3

(1) Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar hat zu Beginn des Vorbereitungsdienstes bei der Justiz, bei der Verwaltung und bei dem Rechtsanwalt je an einem Einführungslehrgang teilzunehmen. Der Einführungslehrgang bei der Justiz kann geteilt werden.

(2) Der Einführungslehrgang bei der Justiz wird anteilig auf die Ausbildung bei einem Zivilgericht und auf die Ausbildung bei einem Strafgericht oder einer Staatsanwaltschaft angerechnet.

(3) Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar hat während der Ausbildung an den angeordneten Arbeitsgemeinschaften teilzunehmen sowie angeordnete Aufsichts- und Übungsarbeiten anzufertigen und abzuliefern. Während der Wahlstation kann die Teilnahme an den Arbeitsgemeinschaften erlassen werden.

(4) Die Pflicht zur Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft endet nach Absolvieren sämtlicher Stationen, auch wenn die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar die schriftliche Prüfung nicht oder nicht vollständig abgelegt hat. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann jedoch die Rechtsreferendarin oder den Rechtsreferendar einer Arbeitsgemeinschaft zuweisen. In diesem Fall ist die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar zur Teilnahme verpflichtet.

(5) Während der Ausbildung hat die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar an einem Lehrgang über Arbeitsrecht teilzunehmen. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann die Teilnahme an weiteren Lehrgängen anordnen.

(6) Den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren sollen weitere geeignete Lehrangebote aus dem Bereich der Kommunikation gemacht werden, insbesondere zu Verhandlungsleitung, Vernehmungstechnik und Glaubwürdigkeitsbeurteilung, Rhetorik und Argumentationstechnik. Außerdem soll ihnen während der Ausbildung die Vermittlung von Grundzügen des Steuerrechts angeboten werden.

(7) Der Umfang der Lehrgänge und Arbeitsgemeinschaften ist so zu bemessen, dass genügend Zeit für die Ausbildung in der Praxis zur Verfügung steht.