§ 36 SächsJAPO - Gliederung des Vorbereitungsdienstes
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Ausbildung und Prüfung der Juristinnen und Juristen des Freistaates Sachsen (Sächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung - SächsJAPO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsJAPO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 305-1.1/3
(1) Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar wird bei folgenden Stationen ausgebildet:
- 1.
bei der Justiz
- a)
fünf Monate bei einem Zivilgericht (Zivilstation),
- b)
drei Monate bei einem Strafgericht oder einer Staatsanwaltschaft (Strafstation),
- 2.
vier Monate bei der öffentlichen Verwaltung, einem Verwaltungsgericht, einem Sozialgericht oder einem Finanzgericht (Verwaltungsstation),
- 3.
neun Monate bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsstation),
- 4.
drei Monate nach Wahl der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars bei einer der nach § 37 zugelassenen Ausbildungsstellen (Wahlstation).
Die Station nach Satz 1 Nummer 3 kann bis zu einer Dauer von drei Monaten bei einer Notarin oder einem Notar, einem Unternehmen, einem Verband oder einer sonstigen Ausbildungsstelle abgeleistet werden, bei der eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist.
(2) Hat die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar sämtliche Stationen absolviert, wird sie oder er bis zum Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst mit Dienstgeschäften betraut.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann die Reihenfolge der Stationen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ändern.
(4) Auf Antrag kann die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar die Ausbildung in der Verwaltungs- und Rechtsanwaltsstation bis zu drei Monate durch ein Studium an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer ableisten.
(5) Auf Antrag kann die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar die Ausbildung in der Rechtsanwaltsstation bis zu einer Dauer von drei Monaten und in der Wahlstation insgesamt bei einer überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstelle ableisten, sofern eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist. Im Rahmen der Ausbildung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 kann der Auslandsaufenthalt so gewählt werden, dass er bereits im letzten Monat der Ausbildung bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beginnt.
(6) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst oder für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst kann auf Antrag bis zu einer Dauer von sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Über den Antrag entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern. Mit der Anrechnung ist zu bestimmen, welche Stationen nach Absatz 1 wegfallen oder gekürzt werden.