Anlage SächsJAPO - Vergütung für die Mitwirkung an den juristischen Prüfungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Ausbildung und Prüfung der Juristinnen und Juristen des Freistaates Sachsen (Sächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung - SächsJAPO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsJAPO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 305-1.1/3
(zu § 4 Absatz 7)
- 1.
Begriffsbestimmung
Begutachtung ist die Überprüfung der Aufgabenentwürfe und Lösungshinweise auf inhaltliche und sachliche Schlüssigkeit und Vollständigkeit sowie die Erarbeitung einer Empfehlung mit Hinweisen zur Klausurauswahl für das Landesjustizprüfungsamt oder den Prüfungsausschuss.
- 2.
Staatliche Pflichtfachprüfung
Die Vergütung der Mitwirkung an der staatlichen Pflichtfachprüfung beträgt für die
- a)
Erstellung einer Prüfungsaufgabe mit Lösungshinweis 434 Euro,
- b)
Begutachtung einer Prüfungsaufgabe 87,50 Euro,
- c)
inhaltliche und redaktionelle Überarbeitung einer Prüfungsaufgabe einschließlich des Lösungshinweises bis zu 50 Prozent der Vergütungssätze nach Buchstabe a,
- d)
Bewertung von Prüfungsarbeiten in der Erst- oder Zweitkorrektur oder im Stichentscheid 17,50 Euro,
- e)
Abnahme von mündlichen Prüfungen je Prüfungsteilnehmerin und -teilnehmer 27 Euro,
- f)
Stellungnahmen in Widerspruchs- und Klageverfahren 19 Euro.
- 3.
Zweite Juristische Staatsprüfung
Die Vergütung der Mitwirkung an der Zweiten Juristischen Staatsprüfung beträgt für die
- a)
Erstellung einer Prüfungsaufgabe mit Lösungshinweis 524 Euro,
- b)
Erstellung eines Aktenvortrages mit Lösungshinweis 126 Euro,
- c)
Begutachtung einer Prüfungsaufgabe 175 Euro,
- d)
inhaltliche und redaktionelle Überarbeitung einer Prüfungsaufgabe oder eines Aktenvortrages einschließlich des Lösungshinweises bis zu 50 Prozent der Vergütungssätze nach Buchstabe a für eine Prüfungsaufgabe und nach Buchstabe b für einen Aktenvortrag,
- e)
Bewertung von Prüfungsarbeiten in der Erst- oder Zweitkorrektur oder im Stichentscheid 21 Euro,
- f)
Abnahme von mündlichen Prüfungen je Prüfungsteilnehmerin und -teilnehmer 36,50 Euro,
- g)
Stellungnahmen in Widerspruchs- und Klageverfahren 19 Euro.
- 4.
Hilfstätigkeiten
Die Vergütung von Hilfstätigkeiten bei den juristischen Prüfungen
- a)
entspricht für die Prüfungsaufsicht je Stunde Bearbeitungszeit der Höhe des jeweils geltenden Mindestlohns gemäß § 1 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- b)
beträgt für die Prüfungsaushilfen je Prüfungstag 10 Euro.
- 5.
Sonstige Bestimmungen
- a)
Für die aufgrund der Mitwirkung an den juristischen Prüfungen notwendigen Reisen werden Reisekosten erstattet wie bei Dienstreisen im Hauptamt entsprechend dem Sächsischen Reisekostengesetz, auch in Verbindung mit der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Anpassung der in § 5 des Sächsischen Reisekostengesetzes festgesetzten Beträge der Wegstreckenentschädigung vom 3. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 566), in der jeweils geltenden Fassung.
- b)
Alle sonstigen mit der Tätigkeit verbundenen allgemeinen Aufwendungen werden mit der Vergütung abgegolten.