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  • ab 09.10.2021 (aktuelle Fassung)

§ 41 SächsJAPO - Urlaub, Anrechnung von Urlaubs- und Krankheitszeiten auf den Vorbereitungsdienst

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Ausbildung und Prüfung der Juristinnen und Juristen des Freistaates Sachsen (Sächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung - SächsJAPO)
Amtliche Abkürzung
SächsJAPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
305-1.1/3

(1) Für die Gewährung von Urlaub sind die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen auch für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis entsprechend anzuwenden. Erholungsurlaub kann auch bereits während der ersten sechs Monate nach der Einstellung bewilligt werden. Die Dauer des Urlaubs in jedem Ausbildungsabschnitt darf in der Regel ein Drittel des Abschnitts nicht überschreiten. Während der Einführungslehrgänge und der Aufsichtsarbeiten soll kein Erholungsurlaub bewilligt werden.

(2) Erholungsurlaub und Urlaub aus verschiedenen Anlässen im Sinne des § 12 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 496), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2021 (SächsGVBl. S. 504) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, werden auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. Krankheitszeiten werden in der Regel bis zu drei Monaten je Ausbildungsjahr auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. Mutterschutzzeiten und Elternzeit werden in der Regel nicht auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.

(3) Erholungsurlaub und Urlaub aus verschiedenen Anlässen werden vom Dienstvorgesetzten bewilligt.

(4) In Ausnahmefällen kann Urlaub aus sonstigen Gründen im Sinne des § 14 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung ohne Ausbildungsbezüge oder Anwärterbezüge und ohne Anrechnung auf den Vorbereitungsdienst bewilligt werden. Die Dauer des Urlaubs aus sonstigen Gründen beträgt in der Regel bis zu sechs Monate, insgesamt jedoch höchstens bis zu einem Jahr. Der Urlaub aus sonstigen Gründen soll spätestens am Ende der Strafstation angetreten werden und so bemessen sein, dass die Wiederaufnahme des Vorbereitungsdienstes im nächsten oder übernächsten Einstellungstermin erfolgt.

(5) Verlängert sich der Vorbereitungsdienst wegen Krankheit oder aus einem sonstigen zwingenden Grund, wird die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar während der Zeit, in der eine Zuweisung an eine Ausbildungsstelle nicht erfolgt, mit Dienstgeschäften betraut.