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  • ab 09.10.2021 (aktuelle Fassung)

§ 34 SächsJAPO - Aufnahme in den Vorbereitungsdienst

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Ausbildung und Prüfung der Juristinnen und Juristen des Freistaates Sachsen (Sächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung - SächsJAPO)
Amtliche Abkürzung
SächsJAPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
305-1.1/3

(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erfolgt am 1. Mai und am 1. November eines jeden Jahres im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens nach Teil 5 und nach Maßgabe der folgenden Absätze. Der Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu richten.

(2) Deutsche im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die Erste Juristische Prüfung bestanden haben, werden auf Antrag als Rechtsreferendarinnen oder Rechtsreferendare in den Vorbereitungsdienst aufgenommen.

(3) Andere ausländische Bewerberinnen und Bewerber, welche die Erste Juristische Prüfung bestanden haben, kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts mit Zustimmung des Landesjustizprüfungsamtes auf Antrag zum Vorbereitungsdienst zulassen. Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden. Aufgaben der Richterinnen und Richter, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger oder Amtsanwältinnen und Amtsanwälte können diesen Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren nicht übertragen werden. Ihre Verwendung als Urkundsbeamtin oder Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ist zulässig. § 193 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.

(4) Der Vorbereitungsdienst wird nach Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis abgeleistet. Die Erklärung zur Ausübung des Wahlrechts ist innerhalb der Fristen nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts abzugeben. Sie ist unwiderruflich. Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht erfüllen, leisten den Vorbereitungsdienst im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ab. § 8 Absatz 3 und 4 des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes bleibt unberührt.

(5) Für die Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, für seine Beendigung sowie für die Rechte und Pflichten der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sind die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen mit Ausnahme der §§ 40, 63, 75, 77, 80 und 86 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 318) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die §§ 2 und 3 Absatz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses vom 18. Mai 2002 (SächsGVBl. S. 175), die zuletzt durch die Verordnung vom 10. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 729) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden, soweit diese Verordnung nichts Anderes bestimmt. Trennungsgeld nach § 15 des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird nicht gewährt.

(6) Die in den Vorbereitungsdienst aufgenommenen Bewerberinnen oder Bewerber führen die Bezeichnung "Rechtsreferendarin" oder "Rechtsreferendar".