§ 15 LPressG - Verbreitungsverbot für beschlagnahmte Druckwerke
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Presse (Landespressegesetz - LPressG)
- Amtliche Abkürzung
- LPressG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2270
Während der Dauer einer Beschlagnahme ist die Verbreitung des von ihr betroffenen Druckwerks oder der Wiederabdruck des die Beschlagnahme veranlassenden Teiles dieses Druckwerks verboten.