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§ 15 LPressG - Verbreitungsverbot für beschlagnahmte Druckwerke

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Presse (Landespressegesetz - LPressG)
Amtliche Abkürzung
LPressG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2270

Während der Dauer einer Beschlagnahme ist die Verbreitung des von ihr betroffenen Druckwerks oder der Wiederabdruck des die Beschlagnahme veranlassenden Teiles dieses Druckwerks verboten.