§ 22 LPressG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Presse (Landespressegesetz - LPressG)
- Amtliche Abkürzung
- LPressG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2270
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- 2.als Verleger oder als Verantwortlicher (§ 8 Abs. 2 Satz 4) eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich macht oder kenntlich machen lässt (§ 10),
- 3.gegen die Verpflichtung aus § 11 Abs. 3 Satz 3 verstößt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer fahrlässig eine der in § 21 bezeichneten Handlungen begeht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Regierungspräsidium Karlsruhe.