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§ 25 LPressG - Landesrundfunkanstalten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Presse (Landespressegesetz - LPressG)
Amtliche Abkürzung
LPressG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2270

Für die Veranstaltung von Rundfunk durch Landesrundfunkanstalten gelten die §§ 1, 3, 20 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 sowie §§ 23 und 24 Abs. 1 und 3 entsprechend. § 23 gilt mit folgender Maßgabe:

  1. 1.
    Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt Intendanten, Programm- und Landessendedirektoren und andere, die bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Rundfunksendung berufsmäßig mitgewirkt haben;
  2. 2.
    Wenn der Verfasser, der Einsender oder der Gewährsmann selbst im Rundfunk spricht, darf das Zeugnis über seine Person nicht verweigert werden.

Staatsvertragliche und sonstige rundfunkrechtliche Regelungen bleiben unberührt.