§ 4 LPressG - Informationsrecht der Presse
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Presse (Landespressegesetz - LPressG)
- Amtliche Abkürzung
- LPressG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2270
(1) Die Behörden sind verpfichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.
(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit
- 1.hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder
- 2.Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
- 3.ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder
- 4.ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.
(3) Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse allgemein verbieten, sind unzulässig.
(4) Der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift kann von den Behörden verlangen, dass ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.