Versionsverlauf


§ 3 LPressG - Öffentliche Aufgabe der Presse

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Presse (Landespressegesetz - LPressG)
Amtliche Abkürzung
LPressG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2270

Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.