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§ 2 LPressG - Zulassungsfreiheit

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Presse (Landespressegesetz - LPressG)
Amtliche Abkürzung
LPressG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2270

Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebes des Pressegewerbes darf von irgendeiner Zulassung nicht abhängig gemacht werden.