LPressG,BW - Landespressegesetz

Gesetz über die Presse
(Landespressegesetz - LPressG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Presse (Landespressegesetz - LPressG)
Amtliche Abkürzung
LPressG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2270

Vom 14. Januar 1964 (GBl. S. 11)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. April 2018 (GBl. S. 129)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Freiheit der Presse1
Zulassungsfreiheit2
Öffentliche Aufgabe der Presse3
Informationsrecht der Presse4
(weggefallen)5
Sorgfaltspflicht der Presse6
Begriffsbestimmungen7
Impressum8
Persönliche Anforderungen an den verantwortlicher Redakteur9
Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen10
Gegendarstellungsanspruch11
Datenverarbeitung zu journalistischen und literarischen Zwecken12
Anordnung der Beschlagnahme13
Umfang der Beschlagnahme14
Verbreitungsverbot für beschlagnahmte Druckwerke15
Aufhebung der Beschlagnahme16
Entschädigung für fehlerhafte Beschlagnahme17
Vorläufige Sicherstellung18
Beschlagnahme zur Beweissicherung19
Strafrechtliche Verantwortung20
Strafbare Verletzung der Pressordnung21
Ordnungswidrigkeiten22
Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot23
Verjährung24
Landesrundfunkanstalten25
Schlussbestimmungen26

§ 1 LPressG - Freiheit der Presse

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Presse (Landespressegesetz - LPressG)
Amtliche Abkürzung
LPressG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2270

(1) Die Presse ist frei. Sie dient der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.

(2) Die Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz unmittelbar und in seinem Rahmen durch dieses Gesetz zugelassen sind.

(3) Sondermaßnahmen jeder Art, die die Pressefreiheit beeinträchtigen, sind verboten.

(4) Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Presse sind unzulässig.

(5) Gesetzen, die für jedermann gelten, ist auch die Presse unterworfen.

§ 2 LPressG - Zulassungsfreiheit

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Presse (Landespressegesetz - LPressG)
Amtliche Abkürzung
LPressG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2270

Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebes des Pressegewerbes darf von irgendeiner Zulassung nicht abhängig gemacht werden.

§ 3 LPressG - Öffentliche Aufgabe der Presse

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Presse (Landespressegesetz - LPressG)
Amtliche Abkürzung
LPressG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2270

Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.

§ 4 LPressG - Informationsrecht der Presse

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Presse (Landespressegesetz - LPressG)
Amtliche Abkürzung
LPressG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2270

(1) Die Behörden sind verpfichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.

(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit

  1. 1.
    hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder
  2. 2.
    Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
  3. 3.
    ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder
  4. 4.
    ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.

(3) Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse allgemein verbieten, sind unzulässig.

(4) Der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift kann von den Behörden verlangen, dass ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.