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  • ab 01.08.2023 (aktuelle Fassung)

§ 26 SächsRiG - Wahlverfahren

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gesetz über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Amtliche Abkürzung
SächsRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
301-1/2

Zur Vorbereitung der Wahl bestellt der Richterrat einen Wahlvorstand. Besteht kein Richterrat, beruft der Gerichtsvorstand des Gerichts, bei dem der Richterrat gebildet wird, eine Versammlung der wahlberechtigten Richterinnen und Richter ein. Die Richterversammlung wählt eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter und bestellt einen Wahlvorstand. Der Wahlvorstand besteht bei Gerichten, bei denen in der Regel weniger als fünf Richterinnen und Richter beschäftigt sind, aus einer Richterin oder einem Richter, bei den übrigen Gerichten aus drei Richterinnen und Richtern. Der Wahlvorstand führt die Wahl durch.