Versionsverlauf


  • ab 17.07.2013 (aktuelle Fassung)

Anlage 5 HOAI - Grundleistungen im Leistungsbild Grünordnungsplan

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)
Amtliche Abkürzung
HOAI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
402-24-8-2-3

(zu § 24 Absatz 2)

Das Leistungsbild Grünordnungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:

  1. 1.

    Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

    1. a)

      Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen

    2. b)

      Ortsbesichtigungen

    3. c)

      Abgrenzen des Planungsgebiets

    4. d)

      Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen

    5. e)

      Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen

    6. f)

      Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge

  2. 2.

    Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen

    1. a)

      Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Daten

    2. b)

      Bewerten der Landschaft nach den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge

    3. c)

      Zusammenfassendes Darstellen der Bestandsaufnahme und Bewertung in Text und Karte

  3. 3.

    Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung

    1. a)

      Lösen der Planungsaufgabe und Erläutern der Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen in Text und Karte

    2. b)

      Darlegen der angestrebten Flächenfunktionen und Flächennutzungen

    3. c)

      Darlegen von Gestaltungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

    4. d)

      Vorschläge zur Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung

    5. e)

      Mitwirken bei der Abstimmung der vorläufigen Fassung mit der für den Naturschutz zuständigen Behörde

    6. f)

      Bearbeiten der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung

      1. aa)

        Ermitteln und Bewerten der durch die Planung zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf

      2. bb)

        Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung erheblicher Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten

      3. cc)

        Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen

      4. dd)

        Vergleichendes Gegenüberstellen von unvermeidbaren Beeinträchtigungen und Ausgleich und Ersatz einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer oder ersetzbarer Beeinträchtigungen

      5. ee)

        Darstellen und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz-, Gestaltungs- und Schutzmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Unterhaltung und rechtlichen Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

      6. ff)

        Integrieren ergänzender, zulassungsrelevanter Regelungen und Maßnahmen auf Grund des Natura 2000-Gebietsschutzes und der Vorschriften zum besonderen Artenschutz auf Grundlage vorhandener Unterlagen

  4. 4.

    Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung

    Darstellen des Grünordnungsplans oder Landschaftsplanerischen Fachbeitrags in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.