Anlage 4 LBesGBW - Landesbesoldungsordnung W
Bibliographie
- Titel
- Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
- Amtliche Abkürzung
- LBesGBW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2032-112
(zu § 37)
Gültig ab 1. Januar 2011
Besoldungsgruppe W 1
Juniordozent
Professor als Juniorprofessor 1)
Professor als Juniorprofessor am KIT als Hochschullehrer nach § 14 KITG
Nach § 51 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule.
Besoldungsgruppe W 2
Dekan einer Fakultät 1)
als hauptamtlicher Dekan nach § 24 des Landeshochschulgesetzes |
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Hochschuldozent
als Dozent nach § 51a des Landeshochschulgesetzes |
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KIT-Dekan einer KIT-Fakultät 1)
als hauptamtlicher KIT-Dekan nach § 11e KITG in Verbindung mit § 24 des Landeshochschulgesetzes |
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Professor 1)
an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften |
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Professor an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg
Professor an einer Kunsthochschule 1)
Professor an einer Pädagogischen Hochschule 1)
Universitätsprofessor 1)
Universitätsprofessor am KIT 1)
als Hochschullehrer nach § 14 KITG |
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Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
An Kunsthochschulen und Pädagogischen Hochschulen mit einer Studierendenzahl unter 2.000 sowie an Hochschulen für angewandte Wissenschaften mit einer Studierendenzahl unter 2.500.
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
Besoldungsgruppe W 3
Dekan einer Fakultät 1)
als hauptamtlicher Dekan nach § 24 des Landeshochschulgesetzes |
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KIT-Dekan einer KIT-Fakultät 1)
als hauptamtlicher KIT-Dekan nach § 11e KITG in Verbindung mit § 24 des Landeshochschulgesetzes |
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Präsident des Karlsruher Instituts für Technologie
an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften |
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Professor an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg
als Rektor einer Studienakademie
als Prorektor einer Studienakademie
als Leiter einer Außenstelle einer Studienakademie
als Studienbereichsleiter
als Leiter des Center for Advanced Studies
als Fachbereichsleiter am Center for Advanced Studies
Professor an einer Kunsthochschule 1)4)
Professor an einer Pädagogischen Hochschule 5)
Rektor der ... 2)
Universitätsprofessor 5)
Universitätsprofessor am KIT 5)
als Hochschullehrer nach § 14 KITG |
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Vizepräsident des Karlsruher Instituts für Technologie
Wissenschaftlicher Direktor und Professor am KIT
als Bereichsleiter nach § 11b KITG |
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Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
Der Anteil der Planstellen für Ämter der Professoren in Besoldungsgruppe W 3 an Hochschulen für angewandte Wissenschaften wird auf 25 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen für Professoren in Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 begrenzt.
Der Anteil der Planstellen für Ämter der Professoren in Besoldungsgruppe W 3 an Kunsthochschulen wird auf 80 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen für Professoren in Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 begrenzt.
Soweit nicht in besonderen Fällen nach näherer Bestimmung des Hochschulrechts in der Besoldungsgruppe W 2.