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Anlage 4 LBesGBW - Landesbesoldungsordnung W

Bibliographie

Titel
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Amtliche Abkürzung
LBesGBW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2032-112

(zu § 37)

Gültig ab 1. Januar 2011

Besoldungsgruppe W 1

Juniordozent

Professor als Juniorprofessor 1)

Nach § 51 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule.

Besoldungsgruppe W 2

Dekan einer Fakultät 1)

als hauptamtlicher Dekan nach § 24 des Landeshochschulgesetzes

Hochschuldozent

als Dozent nach § 51a des Landeshochschulgesetzes

Kanzler der ... 2)3)

Professor an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg

Professor an einer Fachhochschule 1)

Professor an einer Kunsthochschule 1)

Professor an einer Pädagogischen Hochschule 1)

Universitätsprofessor 1)

Vizepräsident der ... 2)3)

Prorektor der ... 2)3)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.

An Kunsthochschulen und Pädagogischen Hochschulen mit einer Studierendenzahl unter 2.000 sowie an Fachhochschulen mit einer Studierendenzahl unter 2.500.

Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.

Besoldungsgruppe W 3

Dekan einer Fakultät 1)

als hauptamtlicher Dekan nach § 24 des Landeshochschulgesetzes

Kanzler der ... 1)2)

Präsident der ... 2)

Präsident des Karlsruher Instituts für Technologie

Professor an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg

  • als Rektor einer Studienakademie

  • als Prorektor einer Studienakademie

  • als Leiter einer Außenstelle einer Studienakademie

  • als Studienbereichsleiter

Professor an einer Fachhochschule 1)3)

Professor an einer Kunsthochschule 1)4)

Professor an einer Pädagogischen Hochschule 5)

Prorektor der ... 1)2)

Rektor der ... 2)

Universitätsprofessor 5)

Vizepräsident der ... 1)2)

Vizepräsident des Karlsruher Instituts für Technologie

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.

Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.

Der Anteil der Planstellen für Ämter der Professoren in Besoldungsgruppe W 3 an Fachhochschulen wird auf 25 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen für Professoren in Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 begrenzt.

Der Anteil der Planstellen für Ämter der Professoren in Besoldungsgruppe W 3 an Kunsthochschulen wird auf 80 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen für Professoren in Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 begrenzt.

Soweit nicht in besonderen Fällen nach näherer Bestimmung des Hochschulrechts in der Besoldungsgruppe W 2.