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Baden-Württemberg
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LBesGBW,BW - Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg
§§ 87 - 95, 8. Abschnitt - Sonstige Vorschriften
§§ 87 - 95, 8. Abschnitt - Sonstige Vorschriften
§ 87 LBesGBW, Zuwendungen aus Gründen der Fürsorge
§ 87a LBesGBW, Vorschuss bei Pflegezeiten
§ 87b LBesGBW, Zusätzliche Vergütung von genommenem Jahresurlaub bei Verringerung der Arbeitszeit
§ 88 LBesGBW, Unterhaltsbeihilfe für Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen
§ 89 LBesGBW, Einrichtung und Bewirtschaftung von Planstellen und anderen Stellen
§ 90 LBesGBW, Zuordnung zu Ämtern nach der Zahl der Einwohner
§ 91 LBesGBW, Zuordnung zu Ämtern nach schul- und hochschulstatistischen Merkmalen
§ 92 LBesGBW, Ämter bei Absinken der Schüler- oder Gruppenzahl
§ 93 LBesGBW, Ämter der Leiter von Schulen besonderer Art und von Schulverbünden
§ 94 LBesGBW, Ämter "Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3
§ 95 LBesGBW, Dienstordnungsmäßig Angestellte