§ 101 LBesGBW - Sonstige Übergangsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
- Amtliche Abkürzung
- LBesGBW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2032-112
(1) Verringern sich die Bezüge von vorhandenen Beamten und Richtern durch die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes, wird eine Überleitungszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Bezügen, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugestanden haben, und den Bezügen, die ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zustehen, gewährt. Diese Überleitungszulage verringert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um den Erhöhungsbetrag.
(2) Soweit am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Ausgleichs- oder Überleitungszulagen nach früherem Recht gewährt werden, sind diese, solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, in Höhe der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zustehenden Höhe fortzuzahlen, jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 Sätze 3 und 4 zu verringern. Soweit Ausgleichs- oder Überleitungszulagen nach Satz 1 für die Verringerung des Grundgehalts einschließlich von Amtszulagen sowie der allgemeinen Stellenzulage zustehen, sind diese in Höhe der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zustehenden Höhe fortzuzahlen mit der Maßgabe, dass ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes § 22 Anwendung findet.
(3) Beamten, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund von § 27 Abs. 3 Satz 1 BBesG eine Leistungsstufe erhalten, wird die nächst höhere Stufe des Grundgehalts für den Zeitraum, für den nach bisherigem Recht die Erhöhung des Grundgehalts vorgezogen wurde, weiterhin gewährt. Leistungszulagen nach § 42a BBesG sind, solange die bisherigen Voraussetzungen vorliegen, bis zum Ablauf der Befristung fortzuzahlen.
(4) Auslandsdienstbezüge, die dem Beamten oder Richter am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem Fünften Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes und den landesrechtlichen Bestimmungen zustehen, werden bis zu einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in der bisherigen Höhe weitergewährt, soweit sie die Auslandsbesoldung nach § 78 Abs. 1 übersteigen und solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
(5) Beamtinnen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine männliche Amtsbezeichnung führen, sind berechtigt, die Amtsbezeichnung auch künftig in der männlichen Form zu führen.
(6) Ansprüche auf Besoldung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, verjähren nach den bisherigen Vorschriften.
(7) Wurde die Altersteilzeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angetreten, gilt für die Berechnung des Zuschlags § 6 Abs. 2 BBesG sowie die dazu erlassene Rechtsverordnung jeweils in der am 31. August 2006 geltenden Fassung.
(8) Soweit am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Zulagen nach den §§ 45 oder 46 BBesG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gewährt werden, sind diese in Höhe des am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zustehenden Betrags fortzuzahlen, solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
(9) Soweit am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Zulagen nach der Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 zur Bundesbesoldungsordnung W des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung oder nach der beim Amt des Juniordozenten in Besoldungsgruppe W 1 der Landesbesoldungsordnung W ausgebrachten Fußnote 1 gewährt werden, sind diese in Höhe des am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stehenden Betrags fortzuzahlen, solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Im Übrigen gilt für diesen Personenkreis § 59 mit der Maßgabe, dass die in Satz 1 genannte Zulage auf den Höchstbetrag und auf das Zulagevolumen anzurechnen ist.
(10) Am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Beamte mit Anspruch auf eine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 50 diese Zulage mit der Maßgabe, dass die Zulage mindestens in Höhe des bisher geltenden Betrages gewährt wird.