Anlage 2 LBesGBW - Landesbesoldungsordnung B
Bibliographie
- Titel
- Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
- Amtliche Abkürzung
- LBesGBW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2032-112
(zu § 28)
Gültig ab 1. Januar 2011
Besoldungsgruppe B 1
Besoldungsgruppe B 2
Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg 1)
Abteilungsdirektor
als Leiter einer Abteilung des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg
als Leiter einer Abteilung und ständiger Vertreter des Direktors des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg
als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung
bei einer Mittel- oder Oberbehörde des Landes bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist als Leiter eines großen und bedeutenden Referats bei der Oberfinanzdirektion, sofern er für sein und mindestens ein weiteres Referat den Finanzpräsidenten vertritt
als der ständige Vertreter des Direktors des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-Württemberg
als der ständige Vertreter des Präsidenten der IT Baden-Württemberg
als ständiger Vertreter des Leiters einer Abteilung bei einem Regierungspräsidium 2)
als Leiter einer Abteilung bei einem Regierungspräsidium |
---|
Direktor der Landeszentrale für politische Bildung
Direktor des Landwirtschaftlichen Technologiezentrums Augustenberg
Direktor der Staatlichen Anlagen und Gärten
Direktor der Staatlichen Schlösser und Gärten Baden-Württemberg
Direktor und Professor 4)
als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung |
---|
Fachbereichsleiter
als Leiter eines Fachbereichs der Betriebszentrale von Forst Baden-Württemberg 2)
Landoberstallmeister
als Leiter des Haupt- und Landgestüts Marbach |
---|
Leitender Direktor beim Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg
als der ständige Vertreter des Verbandsdirektors
als Leiter eines Dezernats
als Leiter des Medizinisch-Pädagogischen Dienstes
Leitender Direktor beim Verband Region Stuttgart für den Bereich Wirtschaft/Infrastruktur 6)
Leitender Kreisverwaltungsdirektor 2)
als Dezernent bei einem Landratsamt |
---|
Leitender Technischer Direktor beim Verband Region Stuttgart für den Bereich Planung 6)
beim Landtag und bei einer obersten Landesbehörde |
---|
Parlamentsrat (9)
Polizeivizepräsident
als der Vertreter des Leiters eines regionalen Polizeipräsidiums
als der Vertreter des Leiters des Polizeipräsidiums Einsatz
Stadtdirektor bei einer Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern 4)
als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit |
---|
Verbandsdirektor eines Regionalverbands 4)
mit nicht mehr als 700.000 Einwohnern |
---|
Vizepräsident des Landeskriminalamts
als der Vertreter des Präsidenten |
---|
Vizepräsident des Präsidiums Technik, Logistik, Service der Polizei
als der Vertreter des Präsidenten |
---|
Vizepräsident bei der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg
als der Vertreter des Präsidenten für den Bereich des Präsidiums Bildung |
---|
Als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
Die Amtsbezeichnung kann auch mit einem Zusatz versehen werden, der auf die Fachrichtung der Abteilung hinweist.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
Nur als der ständige Vertreter des Regionaldirektors; dies gilt auch, soweit diese ständige Vertretung gemeinsam und ausschließlich den Leitern für den Bereich Wirtschaft/Infrastruktur und für den Bereich Planung übertragen wurde.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16 oder B 3.
Die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 Prozent der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15 oder A 16.
Besoldungsgruppe B 3
Abteilungsdirektor
als Leiter einer Abteilung des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung |
---|
als Leiter einer Abteilung bei einem Regierungspräsidium |
---|
Direktor der Komm.ONE
als weiteres Mitglied des Vorstands |
---|
Direktor und Professor
als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung 2)
als Leiter der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg
Erster Landesbeamter 3)
Finanzpräsident
Generalsekretär der Führungsakademie Baden-Württemberg
Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Stuttgart
als der erste Stellvertreter des Hauptgeschäftsführers |
---|
Hauptgeschäftsführer bei einer Handwerkskammer 4)
Landeskriminaldirektor
Landespolizeidirektor
Leitender Direktor beim Verband Region Rhein-Neckar
als der Leitende Planer und ständige Vertreter des Verbandsdirektors |
---|
Leitender Ministerialrat 5)
beim Landtag und bei einer obersten Landesbehörde
als ständiger Vertreter eines Abteilungsleiters
Leitender Parlamentsrat 7)
beim Landtag und bei einer obersten Landesbehörde |
---|
Museumsdirektor und Professor
als Leiter der Reiss-Engelhorn-Museen Mannheim
als Leiter der Staatlichen Kunsthalle Karlsruhe
als Leiter der Staatsgalerie Stuttgart
als Leiter der Stiftung Landesmuseum für Technik und Arbeit - Technoseum
als Leiter des Badischen Landesmuseums
als Leiter des Landesmuseums Württemberg
als Leiter des Linden-Museums Stuttgart - Staatliches Museum für Völkerkunde
als Leiter des Staatlichen Museums für Naturkunde Karlsruhe
als Leiter des Staatlichen Museums für Naturkunde Stuttgart
Polizeipräsident
als Leiter eines regionalen Polizeipräsidiums
als Leiter des Polizeipräsidiums Einsatz
Präsident der Cybersicherheitsagentur
Präsident des Landesamts für Verfassungsschutz
Präsident des Landesarchivs
Präsident des Landeskriminalamts
Präsident des Präsidiums Technik, Logistik, Service der Polizei
Stabsdirektor im Landespolizeipräsidium
Stadtdirektor
bei einer Stadt mit mehr als 250.000 Einwohnern 2)
als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit
Verbandsdirektor eines Regionalverbands
Vertreter des Vorstandsvorsitzenden von Forst Baden-Württemberg
Vizepräsident der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg
Vizepräsident des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung
als Leiter einer Abteilung und ständiger Vertreter des Präsidenten des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung |
---|
Die Amtsbezeichnung kann auch mit einem Zusatz versehen werden, der auf die Fachrichtung der Abteilung hinweist.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15 oder A 16.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5 oder B 6.
Die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 Prozent der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16 oder B 2.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4.
Besoldungsgruppe B 4
Beauftragter der Landesregierung für besondere Aufgaben
Direktor des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg
als Leiter |
---|
Direktor des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-Württemberg
Direktor des Zweckverbands Bodenseewasserversorgung
als der kaufmännische Geschäftsführer
als der technische Geschäftsführer
Direktor des Zweckverbands Landeswasserversorgung
als der kaufmännische Geschäftsführer
als der technische Geschäftsführer
Hauptgeschäftsführer bei einer Handwerkskammer 1)
Landespolizeivizepräsident
als der ständige Vertreter des Landespolizeipräsidenten |
---|
Leitender Parlamentsrat 2)
Präsident der IT Baden-Württemberg
Präsident des Landesamts für Besoldung und Versorgung
Präsident des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung
Präsident des Landesjustizprüfungsamts
Regierungsvizepräsident
als der ständige Vertreter eines Regierungspräsidenten |
---|
Stadtdirektor
bei einer Stadt mit mehr als 500.000 Einwohnern 3)
als Leiter eines großen und bedeutenden Amtes oder als Leiter eines Referats
Verbandsdirektor des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg
Verbandsdirektor eines Regionalverbands
mit mehr als 700.000 bis zu 1,5 Millionen Einwohnern 2) |
---|
Vizepräsident der Oberfinanzdirektion
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5 oder B 6.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2 oder B 3.
Besoldungsgruppe B 5
Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg
als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung |
---|
Hauptgeschäftsführer bei einer Handwerkskammer 1)
Präsidentin oder Präsident der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg
Präsident des Statistischen Landesamts
Rechnungshofdirektor
Regionaldirektor beim Verband Region Stuttgart
Verbandsdirektor des Verbands Region Rhein-Neckar
Verbandsdirektor eines Regionalverbands
mit mehr als 1,5 Millionen Einwohnern |
---|
Vorstandsvorsitzender von Forst Baden-Württemberg
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4 oder B 6.
Besoldungsgruppe B 6
Erster Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg
als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung |
---|
Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Stuttgart
Landesforstpräsident
Landespolizeipräsident
Leitender Direktor der Komm.ONE
als Vorsitzender des Vorstands |
---|
Ministerialdirigent
beim Landtag und bei einer obersten Landesbehörde | ||
---|---|---|
als Leiter einer Abteilung |
Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg
Präsident des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung
Vizepräsident des Rechnungshofs
Besoldungsgruppe B 7
Oberfinanzpräsident
Präsident der Landesanstalt für Kommunikation
als Vorsitzender des Vorstands |
---|
Besoldungsgruppe B 8
Regierungspräsident
Besoldungsgruppe B 9
Ministerialdirektor
beim Landtag und bei einer obersten Landesbehörde |
---|
Präsident des Rechnungshofs
Besoldungsgruppe B 10
bei der obersten Landesbehörde, deren Geschäftsbereich der stellvertretende Ministerpräsident leitet |
---|
Staatssekretär
- | als Chef der Staatskanzlei |
---|---|
- | bei der obersten Landesbehörde, deren Geschäftsbereich der stellvertretende Ministerpräsident leitet |
Besoldungsgruppe B 11