Anlage 4 LBesGBW - Landesbesoldungsordnung W
Bibliographie
- Titel
- Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
- Amtliche Abkürzung
- LBesGBW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2032-112
(zu § 37)
Gültig ab 1. Januar 2011
Besoldungsgruppe W 1
Juniordozent
Professor als Juniorprofessor 1)
Nach § 51 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule.
Besoldungsgruppe W 2
Dekan einer Fakultät 1)
als hauptamtlicher Dekan nach § 24 des Landeshochschulgesetzes |
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Hochschuldozent
als Dozent nach § 51a des Landeshochschulgesetzes |
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Professor 1)
an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften |
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Professor an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg
Professor an einer Kunsthochschule 1)
Professor an einer Pädagogischen Hochschule 1)
Universitätsprofessor 1)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
An Kunsthochschulen und Pädagogischen Hochschulen mit einer Studierendenzahl unter 2.000 sowie an Hochschulen für angewandte Wissenschaften mit einer Studierendenzahl unter 2.500.
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
Besoldungsgruppe W 3
Dekan einer Fakultät 1)
als hauptamtlicher Dekan nach § 24 des Landeshochschulgesetzes |
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Präsident des Karlsruher Instituts für Technologie
an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften |
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Professor an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg
als Rektor einer Studienakademie
als Prorektor einer Studienakademie
als Leiter einer Außenstelle einer Studienakademie
als Studienbereichsleiter
Professor an einer Kunsthochschule 1)4)
Professor an einer Pädagogischen Hochschule 5)
Rektor der ... 2)
Universitätsprofessor 5)
Vizepräsident des Karlsruher Instituts für Technologie
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
Der Anteil der Planstellen für Ämter der Professoren in Besoldungsgruppe W 3 an Hochschulen für angewandte Wissenschaften wird auf 25 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen für Professoren in Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 begrenzt.
Der Anteil der Planstellen für Ämter der Professoren in Besoldungsgruppe W 3 an Kunsthochschulen wird auf 80 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen für Professoren in Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 begrenzt.
Soweit nicht in besonderen Fällen nach näherer Bestimmung des Hochschulrechts in der Besoldungsgruppe W 2.