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§ 37 LBesGBW - Landesbesoldungsordnung W

Bibliographie

Titel
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Amtliche Abkürzung
LBesGBW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2032-112

Die Ämter der Hochschullehrer nach dem Landeshochschulgesetz (Professoren, Juniorprofessoren, Juniordozenten und Hochschuldozenten nach § 51a des Landeshochschulgesetzes) und ihre Besoldungsgruppen sind in der Landesbesoldungsordnung W (Anlage 4) geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in Anlage 9 ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für

  1. 1.

    hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Hochschullehrer sind,

  2. 2.

    hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien am Karlsruher Institut für Technologie (KIT),

  3. 3.

    Universitätsprofessoren am KIT, Juniorprofessoren am KIT und Wissenschaftliche Direktoren und Professoren am KIT.