§ 7 HeilBerG - Ethikkommissionen

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2122

(1) Die Ärztekammern errichten Ethikkommissionen zur Beratung ihrer Kammerangehörigen in berufsrechtlichen und berufsethischen Fragen. Diese Kommissionen nehmen auch die Aufgaben wahr, die Ethikkommissionen durch Bundesrecht oder Landesrecht zugewiesen worden sind.

(2) Um die interdisziplinäre Zusammensetzung zu sichern, gehören der Ethikkommission neben Ärztinnen und Ärzten insbesondere mindestens eine Person mit der Befähigung zum Richteramt, mindestens eine Person mit wissenschaftlicher oder beruflicher Erfahrung auf dem Gebiet der Ethik, mindestens je eine Pflegefachperson aus der Alten- und der (Kinder)-Krankenpflege auf Vorschlag der Pflegekammer und mindestens eine Person aus dem Bereich der Patientenvertretungen an. Für die Bewertung von Vorhaben nach dem Arzneimittelgesetz, dem Medizinproduktegesetz oder dem Transfusionsgesetz ist darüber hinaus mindestens eine Apothekerin oder ein Apotheker in die Kommission zu berufen. Die medizinischen und pharmazeutischen Mitglieder der Ethikkommission müssen über die erforderliche Fachkompetenz verfügen.

(3) Die Mitglieder sind in ihrer Meinungsbildung und Entscheidungsfindung unabhängig, an Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen verantwortlich. Sie sind zur Vertraulichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.

(4) Soweit im Übrigen bundes- oder landesrechtlich nichts anderes vorgegeben ist, regeln die Ärztekammern durch Satzung

  1. 1.

    die Aufgaben und Zuständigkeiten,

  2. 2.

    die Voraussetzungen für die Tätigkeit,

  3. 3.

    die Zusammensetzung,

  4. 4.

    die Anforderungen an die Sachkunde, die Unabhängigkeit und die Pflichten der Mitglieder,

  5. 5.

    das Verfahren,

  6. 6.

    die Aufgaben des Vorsitzes,

  7. 7.

    die Geschäftsführung,

  8. 8.

    die Kosten des Verfahrens,

  9. 9.

    die Entschädigung der Mitglieder

der Ethikkommission. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(5) Zur Vorbereitung von Voten von grundlegender Bedeutung sollen die Ethikkommissionen gutachtliche Äußerungen einschlägiger wissenschaftlicher Einrichtungen sowie Voten entsprechender Ethikkommissionen anderer öffentlich-rechtlicher Einrichtungen berücksichtigen.

(6) Die Ärztekammern haben durch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung Vorsorge für die Erfüllung von Schadensersatzverpflichtungen wegen Amtspflichtverletzung durch die Tätigkeit ihrer Ethikkommission zu treffen. Ergibt sich durch ein Verhalten einer Ethikkommission im Rahmen der Bewertung klinischer Prüfungen nach dem Arzneimittelgesetz oder dem Medizinproduktegesetz eine derartige Schadensersatzverpflichtung, so ist die jeweilige Kammer durch das Land von Schadensersatzverpflichtungen freizustellen, soweit diese nicht bei einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen versicherbar sind. Das Nähere ist in einer Vereinbarung zwischen dem Land und der jeweiligen Kammer zu regeln.

(7) Die an den Medizinischen Fachbereichen der Hochschulen errichteten Ethikkommissionen treten für den Hochschulbereich an die Stelle der Ethikkommissionen der Ärztekammern. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend. Die Satzungen der Hochschulen im Sinne des Absatzes 4 bedürfen der Genehmigung des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums im Benehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium.

(8) Die Apotheker-, Tierärzte-, und Zahnärztekammern sowie die Psychotherapeutenkammer und die Pflegekammer können jeweils interdisziplinär zusammengesetzte Ethik-kommissionen zur Beratung ihrer Kammerangehörigen in berufsrechtlichen und berufsethischen Fragen errichten. Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.