§ 8 HeilBerG - Stellen zur Begutachtung von Behandlungsfehlern
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2122
Soweit Stellen zur Begutachtung von Behandlungsfehlern als unselbstständige Einrichtungen durch Satzung errichtet werden, sind insbesondere zu regeln:
- 1.
ihre Aufgaben,
- 2.
die Voraussetzungen für ihre Tätigkeit,
- 3.
ihre Zusammensetzung,
- 4.
die Anforderungen an die Sachkunde, die Unabhängigkeit und die Pflichten der Mitglieder,
- 5.
das Verfahren einschließlich der Antragsberechtigung,
- 6.
die Aufgaben des Vorsitzes,
- 7.
die Berichterstattung im Rahmen des Geschäftsberichts der Kammer.