§ 23 HeilBerG - Satzungsbefugnis, Bundesvertretung
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2122
(1) Die Kammerversammlung beschließt die Hauptsatzung, die Geschäftsordnung, die Gebührenordnung, die Beitragsordnung, den Haushaltsplan und die sonstigen Satzungen.
(2) Hauptsatzung, Geschäftsordnung, Gebührenordnung und Beitragsordnung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; Ausnahmen bestimmt die Aufsichtsbehörde.
(3) Genehmigte Satzungen werden auf Kosten der Kammer im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gegeben. Ausnahmen bestimmt die Aufsichtsbehörde.
(4) Die Kammerversammlung wählt ihre Delegierten zu den Gremien der beruflichen Vertretung auf Bundesebene. § 22 Abs. 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.