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§ 20 HeilBerG - Beschlussfassung, Wahl des Vorstands und der Präsidentin oder des Präsidenten

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2122

(1) Die Beschlüsse der Kammerversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht dieses Gesetz oder die Hauptsatzung oder die übrigen Satzungen etwas anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als abgelehnt.

(2) Die Beschlüsse der Kammerversammlung sind nur gültig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(3) Die Hauptsatzung kann zulassen, dass Beschlüsse der Mitglieder schriftlich oder in elektronischer Form gefasst werden; das Nähere hat die Hauptsatzung zu regeln.

(4) Die Kammerversammlung wählt nach den Bestimmungen der Hauptsatzung oder der übrigen Satzungen den Vorstand und die Präsidentin oder den Präsidenten.