§ 7 HeilBerG
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2122
(1) Die Ärztekammern errichten Ethikkommissionen durch Satzung und regeln insbesondere:
- 1.deren Aufgaben und Zuständigkeiten,
- 2.die Voraussetzungen für deren Tätigkeit,
- 3.deren Zusammensetzung,
- 4.die Anforderungen an die Sachkunde, die Unabhängigkeit und die Pflichten der Mitglieder,
- 5.das Verfahren,
- 6.die Geschäftsführung,
- 7.die Aufgaben des Vorsitzes,
- 8.die Kosten des Verfahrens,
- 9.die Entschädigung der Mitglieder.
(2) Zur Vorbereitung von Voten von grundlegender Bedeutung sollen die Ethikkommissionen gutachtliche Äußerungen einschlägiger wissenschaftlicher Einrichtungen sowie Voten entsprechender Ethikkommissionen anderer öffentlich-rechtlicher Einrichtungen berücksichtigen.
(3) Die an den Medizinischen Fachbereichen der Hochschulen errichteten Ethikkommissionen treten für den Hochschulbereich an die Stelle der Ethikkommissionen der Ärztekammern.