§ 7 HeilBerG

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2122

(1) Die Ärztekammern errichten Ethikkommissionen durch Satzung und regeln insbesondere:

  1. 1.
    deren Aufgaben und Zuständigkeiten,
  2. 2.
    die Voraussetzungen für deren Tätigkeit,
  3. 3.
    deren Zusammensetzung,
  4. 4.
    die Anforderungen an die Sachkunde, die Unabhängigkeit und die Pflichten der Mitglieder,
  5. 5.
    das Verfahren,
  6. 6.
    die Geschäftsführung,
  7. 7.
    die Aufgaben des Vorsitzes,
  8. 8.
    die Kosten des Verfahrens,
  9. 9.
    die Entschädigung der Mitglieder.

(2) Zur Vorbereitung von Voten von grundlegender Bedeutung sollen die Ethikkommissionen gutachtliche Äußerungen einschlägiger wissenschaftlicher Einrichtungen sowie Voten entsprechender Ethikkommissionen anderer öffentlich-rechtlicher Einrichtungen berücksichtigen.

(3) Die an den Medizinischen Fachbereichen der Hochschulen errichteten Ethikkommissionen treten für den Hochschulbereich an die Stelle der Ethikkommissionen der Ärztekammern.