§ 114 BayLTGeschO - Unterbrechen der Sitzung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
- Amtliche Abkürzung
- BayLTGeschO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3-I
(1) Die Präsidentin oder der Präsident kann die Sitzung wegen einer Unruhe innerhalb des Hauses für eine bestimmte Zeit, jedoch nicht länger als eine halbe Stunde unterbrechen.
(2) 1Kann sie oder er sich kein Gehör verschaffen, so verlässt sie oder er den Präsidentenstuhl. 2Damit ist die Sitzung für eine halbe Stunde unterbrochen.