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§ 14 ArchIngKG - Auswärtige Berufsangehörige und Gesellschaften

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Amtliche Abkürzung
ArchIngKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2130-7

(1) Wer in Schleswig-Holstein weder seine Hauptwohnung, die Hauptniederlassung noch seine überwiegende Beschäftigung hat, darf eine Berufsbezeichnung nach den §§ 4 oder 5 oder vergleichbare Berufsbezeichnungen ohne Eintragung in die Liste führen, wenn

  1. 1.
    sie oder er diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung auf Grund der gesetzlichen Regelung eines anderen Bundeslandes führen darf oder
  2. 2.
    sie oder er als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Voraussetzungen des § 6 Abs. 6 oder des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nachweist und keine sonstigen Versagungsgründe bestehen, die zur Ablehnung eines Antrages auf Eintragung führen würden.

(2) Wer in Schleswig-Holstein weder seine Hauptwohnung, die Hauptniederlassung noch seine überwiegende Beschäftigung hat, darf als bauvorlageberechtigte Ingenieurin oder als bauvorlageberechtigter Ingenieur tätig sein, wenn

  1. 1.
    sie oder er in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen oder bauvorlageberechtigten Ingenieure eines anderen Bundeslandes eingetragen ist oder
  2. 2.
    sie oder er als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachweist und keine sonstigen Versagungsgründe bestehen, die zur Ablehnung eines Antrages auf Eintragung führen können.

(3) Gesellschaften, die ihren Sitz nicht in Schleswig-Holstein haben, dürfen im Namen oder in der Firma Berufsbezeichnungen nach den §§ 4 und 5 führen, wenn sie auf Grund eines Gesetzes zur Führung dieser Berufsbezeichnung in einem anderen Land befugt sind. Die Kammer kann der Gesellschaft die Führung der Berufsbezeichnung untersagen, wenn

  1. 1.
    sie, ihre Partnerinnen oder Partner oder Gesellschafterinnen oder Gesellschafter ihre Tätigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates nicht rechtmäßig ausüben oder
  2. 2.
    sie, ihre Partnerinnen oder Partner oder Gesellschafterinnen oder Gesellschafter keine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung (§ 10 Abs. 2 und 3) abgeschlossen haben.

(4) Auswärtige Personen und Gesellschaften haben die Absicht, Leistungen in Schleswig-Holstein zu erbringen, der Kammer anzuzeigen. Sie werden in gesonderte Verzeichnisse aufgenommen. Ihnen ist eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung auszustellen, aus der sich die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung oder das Vorhandensein der zur Berufsausübung notwendigen Qualifikationen einschließlich notwendiger praktischen Tätigkeiten und das Vorliegen einer ausreichenden Berufshaftpflicht-Versicherung ergibt.

(5) Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn die in Absatz 4 genannten Personen oder Gesellschaften bereits eine Bescheinigung einer arideren Architekten- oder Ingenieurkammer in der Bundesrepublik Deutschland besitzen, die nicht älter als fünf Jahre ist; die Kammer kann die Vorlage der Bescheinigung verlangen. Die Bescheinigung ist einzuziehen, wenn eine auswärtige Person oder Gesellschaft die Berufsbezeichnung auf Grund einer Entscheidung der zuständigen Kammer oder Behörde nicht mehr führen darf oder sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung nicht vorgelegen haben. Satz 1 und 2 gilt nicht für die in § 9 Abs. 2 genannten Personen.

(6) § 6 Abs. 9 gilt entsprechend. Wird die Eintragung in das Verzeichnis abgelehnt, kann die Kammer die Aufnahme einer Tätigkeit in Schleswig-Holstein untersagen.