§ 58 POG - Datenübermittlung an öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten und an Organisationen der Europäischen Union
Bibliographie
- Titel
- Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
- Amtliche Abkürzung
- POG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten unter den gleichen Voraussetzungen wie im Inland an
- 1.
Behörden und sonstige öffentliche Stellen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
- 2.
über- und zwischenstaatliche Stellen der Europäischen Union oder deren Mitgliedstaaten, die mit Aufgaben der Verhütung und Verfolgung von Straftaten befasst sind und
- 3.
Polizei- und Gefahrenabwehrbehörden eines Schengen-assoziierten Staates, die mit Aufgaben der Verhütung und Verfolgung von Straftaten befasst sind,
übermitteln.
(2) Für die Übermittlung an Polizei- und Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten und zur Strafvollstreckung bleiben die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten unberührt. Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten durch die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei an eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auf der Grundlage besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen bleibt unberührt.