§ 57 POG - Datenübermittlung an öffentliche Stellen im Inland
Bibliographie
- Titel
- Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
- Amtliche Abkürzung
- POG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
(1) Zwischen Polizeibehörden, zwischen allgemeinen Ordnungsbehörden sowie zwischen allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei können personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung polizeilicher oder ordnungsbehördlicher Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können von sich aus personenbezogene Daten an andere öffentliche inländische Stellen übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Aufgaben oder der Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlich ist.
(3) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten auf Ersuchen an andere öffentliche inländische Stellen übermitteln, soweit dies zur
- 1.
Erfüllung von Aufgaben, welche der empfangenden Stelle obliegen,
- 2.
Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Strafvollstreckung oder zum Strafvollzug,
- 3.
Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder
- 4.
Wahrung überwiegender schutzwürdiger Interessen Einzelner
erforderlich ist.
(4) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können von sich aus oder auf Ersuchen personenbezogene Daten an Verfassungsschutzbehörden des Bundes oder der Länder, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst übermitteln, wenn die Daten zugleich konkrete Erkenntnisse zu einer Gefährdung der jeweiligen Rechtsgüter erkennen lassen, die für die Lagebeurteilung nach Maßgabe der Aufgaben der empfangenden Stelle bedeutsam sind.
(5) Die Vorschriften über die Zweckänderung bleiben unberührt.