Anlage IX HBesG - Obergrenzen für Beförderungsämter
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG)
- Amtliche Abkürzung
- HBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 323-153
(1) Als Obergrenzen für Beförderungsämter werden festgesetzt:
1. | im mittleren Dienst | |
---|---|---|
in der Besoldungsgruppe A 8 | 30 Prozent, | |
in der Besoldungsgruppe A 9 | 8 Prozent; | |
2. | im gehobenen Dienst | |
in der Besoldungsgruppe A 11 | 30 Prozent, | |
in der Besoldungsgruppe A 12 | 16 Prozent, | |
in der Besoldungsgruppe A 13 | 6 Prozent; | |
3. | im höheren Dienst | |
in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen | 40 Prozent, | |
in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen | 10 Prozent. |
(2) Abweichend von Abs. 1 werden für nachfolgend aufgeführte Laufbahnen als Obergrenzen für Beförderungsämter festgesetzt:
1. | mittlerer technischer Dienst | |
---|---|---|
in der Besoldungsgruppe A 8, sofern das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 6 zugewiesen ist | 35 Prozent, | |
in der Besoldungsgruppe A 9 | 15 Prozent; | |
2. | Gerichtsvollzieherdienst | |
in der Besoldungsgruppe A 8 | 30 Prozent, | |
in der Besoldungsgruppe A 9 | 70 Prozent; | |
3. | gehobener Polizeivollzugsdienst | |
in der Besoldungsgruppe A 11 | 30 Prozent, | |
in der Besoldungsgruppe A 12 | 20 Prozent, | |
in der Besoldungsgruppe A 13 | 10 Prozent; | |
4. | gehobener feuerwehrtechnischer Dienst, gehobener Forstdienst, gehobener technischer | |
Dienst in der Besoldungsgruppe A 11 | 40 Prozent, | |
in der Besoldungsgruppe A 12 | 35 Prozent, | |
in der Besoldungsgruppe A 13 | 15 Prozent; | |
5. | Amtsanwaltsdienst | |
in der Besoldungsgruppe A 12 | 40 Prozent, | |
in der Besoldungsgruppe A 13 | 60 Prozent; | |
6. | gehobener Dienst der Steuerverwaltung | |
in der Besoldungsgruppe A 11 | 30 Prozent, | |
in der Besoldungsgruppe A 12 | 20 Prozent, | |
in der Besoldungsgruppe A 13 | 8 Prozent; | |
7. | höherer Dienst der Steuerverwaltung in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen | 45 Prozent, |
in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen | 15 Prozent; | |
die Prozentsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl der Planstellen dieser Laufbahnen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2; | ||
8. | höherer feuerwehrtechnischer Dienst, höherer Forstdienst, höherer technischer Dienst in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen | 45 Prozent, |
in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen | 10 Prozent; | |
die Prozentsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl der Planstellen dieser Laufbahnen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2; | ||
9. | mittlerer allgemeiner Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten in der Besoldungsgruppe A 7 | 30 Prozent, |
in der Besoldungsgruppe A 8 | 40 Prozent, | |
in der Besoldungsgruppe A 9 | 30 Prozent; | |
als Planstellen zählen die im Stellenplan in Übereinstimmung mit den haushaltsrechtlichen Vorschriften für das laufende Haushaltsjahr ausgewiesenen Stellen für planmäßig angestellte Beamtinnen und Beamte; | ||
10. | Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten in der Besoldungsgruppe A 7 | 20 Prozent, |
in der Besoldungsgruppe A 8 | 45 Prozent, | |
in der Besoldungsgruppe A 9 | 35 Prozent; | |
als Planstellen zählen die im Stellenplan in Übereinstimmung mit den haushaltsrechtlichen Vorschriften für das laufende Haushaltsjahr ausgewiesenen Stellen für planmäßig angestellte Beamtinnen und Beamte. |
(3) Eine Überschreitung der Obergrenzen nach Abs. 1 und 2 ist nach Maßgabe sachgerechter Stellenbewertung zulässig
- 1.
in der Steuerverwaltung insoweit, als die Planstellen
- a)
für Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer, die überwiegend
- aa)
Konzerne mit einem Außenumsatz von mehr als 10 Mio. Euro, zu denen mindestens ein Großbetrieb im Sinne des Buchst. b Doppelbuchst. bb gehört,
- bb)
Großbetriebe, und zwar
- aaa)
Handelsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 18 Mio. Euro,
- bbb)
Fertigungsbetriebe und andere Leistungsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 16,7 Mio. Euro,
- ccc)
Kreditinstitute mit einem Aktivvermögen von mehr als 125 Mio. Euro,
- ddd)
Versicherungsunternehmen mit Jahresprämieneinnahmen von mehr als 24,38 Mio. Euro,
prüfen, sowie Steuerfahndungsprüferinnen und Steuerfahndungsprüfer in gleich zu bewertenden Funktionen mit einem Anteil von höchstens 50 Prozent in der Besoldungsgruppe A 13 und mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungsgruppe A 12,
- b)
für Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer, die überwiegend
- aa)
nicht unter Buchst. a Doppelbuchst. aa fallende Konzerne,
- bb)
nicht unter Buchst. a Doppelbuchst. bb fallende Großbetriebe, und zwar
- aaa)
Handelsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 4,5 Mio. Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 150.000 Euro,
- bbb)
freie Berufe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 2,5 Mio. Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 350.000 Euro,
- ccc)
andere Leistungsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 3 Mio. Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 150.000 Euro,
- ddd)
Kreditinstitute mit einem Aktivvermögen von mehr als 50 Mio. Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 300.000 Euro,
- eee)
Versicherungsunternehmen mit Jahresprämieneinnahmen von mehr als 15 Mio. Euro,
- fff)
land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit einem Wirtschaftswert der selbstbewirtschafteten Flächen von mehr als 112.500 Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 60.000 Euro,
- cc)
Fertigungsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 1,1 Mio. Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 60.000 Euro
prüfen, sowie Steuerfahndungsprüferinnen und Steuerfahndungsprüfer in gleich zu bewertenden Funktionen mit einem Anteil von höchstens 40 Prozent in der Besoldungsgruppe A 12 und mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungsgruppe A 11,
- c)
für Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer, die überwiegend prüfungsmäßig schwierige und nicht unter Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. cc fallende Mittelbetriebe prüfen, sowie Steuerfahndungsprüferinnen und Steuerfahndungsprüfer in gleich zu bewertenden Funktionen mit einem Anteil von höchstens 65 Prozent in der Besoldungsgruppe A 11 und mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungsgruppe A 10,
- d)
für Steuer-Außenprüferinnen und Steuer-Außenprüfer mit einem Anteil von höchstens 60 Prozent in der Besoldungsgruppe A 9 und mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungsgruppe A 8,
- e)
für Sachgebietsleiterinnen und Sachgebietsleiter im Betriebsprüfungs- und Steuerfahndungsdienst mit einem Anteil von höchstens 65 Prozent in der Besoldungsgruppe A 13 und mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungsgruppe A 12
ausgebracht werden;
- 2.
in der Justizverwaltung insoweit, als die Planstellen
- a)
für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, die überwiegend in Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs-, Konkurs-, Vergleichs-, Insolvenz-, Grundbuch-, Register-, Familienrechts- und Nachlasssachen tätig sind, mit einem Anteil von höchstens
- aa)
40 Prozent in der Besoldungsgruppe A 11,
- bb)
25 Prozent in der Besoldungsgruppe A 12,
- cc)
8 Prozent in der Besoldungsgruppe A 13,
- b)
für die Beamtinnen und Beamten der Bezirksrevision mit einem Anteil von höchstens
- aa)
30 Prozent in der Besoldungsgruppe A 11,
- bb)
30 Prozent in der Besoldungsgruppe A 12,
- cc)
10 Prozent in der Besoldungsgruppe A 13
ausgebracht werden;
- 3.
in den Allgemeinen und Inneren Verwaltungen - zu Buchst. c auch in den sonstigen Verwaltungen - insoweit, als die Planstellen für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes, die
- a)
mit Körperschaftsaufsicht einschließlich der Rechnungsprüfung der Haushalte von Bund, Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden oder
- b)
in Aufsichtsbehörden mit der Finanzierung und Prüfung von Maßnahmen des Bildungswesens oder
- c)
in Aufsichtsbehörden mit Aufgaben des Umwelt- und Arbeitsschutzes oder
- d)
mit Standesamtsaufsicht
befasst sind, mit einem Anteil von höchstens
- aa)
10 Prozent in der Besoldungsgruppe A 13,
- bb)
30 Prozent in der Besoldungsgruppe A 12
- cc)
und mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungsgruppe A 11
ausgebracht werden;
- 4.
insoweit, als die Planstellen für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes, die mit der selbständigen Überprüfung des Arbeitsschutzes in kleineren Betrieben oder Handwerksbetrieben betraut sind, mit einem Anteil von höchstens
- a)
40 Prozent in der Besoldungsgruppe A 8,
- b)
25 Prozent in der Besoldungsgruppe A 9
ausgebracht werden;
- 5.
insoweit, als die Planstellen für Beamtinnen und Beamte, die im Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher (Lebensmittelkontrolldienst) eingesetzt sind, mit einem Anteil von höchstens
- a)
40 Prozent in der Besoldungsgruppe A 8,
- b)
15 Prozent in der Besoldungsgruppe A 9
ausgebracht werden;
- 6.
insoweit, als die Planstellen für die überwiegend im Bereich der Ablaufplanung und Programmierung von Arbeitsverfahren unter Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsmaschinen und Systemprogrammen verwendeten Beamtinnen und Beamten
- a)
des gehobenen Dienstes mit einem Anteil von höchstens
- aa)
50 Prozent in der Besoldungsgruppe A 11,
- bb)
20 Prozent in der Besoldungsgruppe A 12,
- cc)
10 Prozent in der Besoldungsgruppe A 13,
- b)
des mittleren Dienstes mit einem Anteil von höchstens
- aa)
50 Prozent in der Besoldungsgruppe A 8,
- bb)
20 Prozent in der Besoldungsgruppe A 9
ausgebracht werden;
- 7.
insoweit, als die Planstellen für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes, die überwiegend Sachbearbeiteraufgaben oder vom gehobenen auf den mittleren Dienst übertragene Aufgaben oder aufgrund ihrer Komplexität und Vielseitigkeit als gleichwertig anzusehende Aufgaben wahrnehmen mit einem Anteil von höchstens 80 Prozent in der Besoldungsgruppe A 9 und mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungsgruppe A 8 ausgebracht werden.
(4) 2Bei der Anwendung der Obergrenzen von Abs. 1 und 2 auf die nicht von Abs. 3 erfassten Beamtinnen und Beamten bleiben die Beamtinnen und Beamten der in Abs. 3 genannten Funktionsgruppen unberücksichtigt. 3Soweit hierdurch Hebungen von Planstellen der von Abs. 3 nicht erfassten Beamtinnen und Beamten im Rahmen der Obergrenzen der Abs. 1 und 2 möglich werden, dürfen diese nach Maßgabe sachgerechter Bewertung nur für Beamtinnen und Beamte in gleichwertigen Funktionen vorgesehen werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch § 76 Absatz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 24. Juni 2024 (GVBl. 2024 Nr. 28)