§ 23 SOG - Fesselung von Personen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG)
- Amtliche Abkürzung
- SOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
(1) Eine Person darf nur gefesselt werden, wenn sie sich im amtlichen Gewahrsam befindet, nach einer anderen Rechtsvorschrift vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht wird und
- a)
die Gefahr besteht, dass sie Personen angreift, Sachen beschädigt, oder wenn sie Widerstand leistet;
- b)
sie zu fliehen versucht oder besondere Umstände die Besorgnis begründen dass sie sich aus dem Gewahrsam befreien wird oder dass ihre Befreiung durch andere Personen zu befürchten ist;
- c)
die Gefahr besteht, dass die Person sicherzustellende Gegenstände beiseite schafft oder vernichtet;
- d)
die Gefahr der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht.
(2) Durch die Polizei ist eine Fixierung sämtlicher Gliedmaßen einer Person nur zulässig, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr einer Selbsttötung, Selbstverletzung oder von Angriffen gegen eine andere Person unerlässlich ist. Eine nicht nur kurzfristige Fixierung im Sinne von Satz 1 bedarf der gerichtlichen Anordnung. Bei Gefahr im Verzug können die Leitung der zuständigen Polizeidienststelle, die Vertretung im Amt oder, wenn deren Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, andere Polizeivollzugsbeamte die Maßnahme nach Satz 2 vorläufig anordnen; eine richterliche Bestätigung ist unverzüglich herbeizuführen. Einer solchen bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der Maßnahme ergehen würde oder die Maßnahme vor Herbeiführung der Entscheidung tatsächlich beendet und auch keine Wiederholung zu erwarten ist. Während der Maßnahme ist die betroffene Person fortlaufend durch einen für die Überwachung von Fixierungen geschulten Bediensteten zu überwachen. Nach Beendigung der Maßnahme ist die betroffene Person unverzüglich auf ihr Recht hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Maßnahme ist zu dokumentieren; diese Dokumentation beinhaltet:
- 1.
die Anordnung und die dafür maßgeblichen Gründe,
- 2.
den Verlauf,
- 3.
die Dauer,
- 4.
die Art der Überwachung,
- 5.
die Beendigung und
- 6.
den Hinweis nach Satz 6.
§ 13a Absatz 2 gilt entsprechend.