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  • ab 01.04.1966 (aktuelle Fassung)

§ 21 SOG - Hilfeleistung für Verletzte

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) 
Amtliche Abkürzung
SOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2012-1

Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zulässt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.