SOG,HH - Sicherheits- und Ordnungsgesetz

Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) 
Amtliche Abkürzung
SOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2012-1

Vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. April 2024 (HmbGVBl. S. 97) (2)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Inhaltsübersicht*§§
ERSTER TEIL
Verordnungen zur Gefahrenabwehr
Ermächtigung1
Örtliche Alkoholkonsumverbote1a
Geltungsdauer2
ZWEITER TEIL
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
Erster Abschnitt:
Allgemeine Vorschriften
Aufgaben3
Verhältnismäßigkeit4
Maßnahmen mit Dauerwirkung5
Form und Inhalt der Maßnahmen6
Unmittelbare Ausführung7
Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen8
Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen9
Maßnahmen gegen Dritte10
Zweiter Abschnitt:
Besondere Maßnahmen
Vorladung11
Meldeauflage11a
Feststellungen der Personalien12
Platzverweisung12a
Betretungsverbot, Aufenthaltsverbot, Kontakt- und Näherungsverbot12b
Polizeiliche Begleitung12c
Gewahrsam von Personen13
Richterliche Entscheidung13a
Behandlung festgehaltener Personen13b
Dauer der Freiheitsentziehung13c
Sicherstellung von Sachen14
Sicherstellung privater Grundstücke und Gebäude oder Teilen davon zur Flüchtlingsunterbringung14a
Durchsuchung und Untersuchung von Personen15
Durchsuchen von Sachen15a
Betreten und Durchsuchen von Wohnungen16
Verfahren beim Durchsuchen von Wohnungen16a
DRITTER TEIL
Unmittelbarer Zwang
Anwendungsbereich17
Formen des unmittelbaren Zwangs18
Ärztliche Zwangsmaßnahmen18a
Befugnis zum Gebrauch von Waffen19
Handeln auf Anordnung20
Hilfeleistung für Verletzte21
Androhung unmittelbaren Zwanges22
Fesselung von Personen23
Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch24
Schusswaffengebrauch gegen einzelne Personen25
Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge26
(weggefallen)27
(weggefallen)28
VIERTER TEIL
Besondere Vollzugskräfte
Hilfspolizisten und Feuerwehrhelfer29
Bedienstete oder Kräfte des Bundes, der Länder, Kreise und Gemeinden30
Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten des Bundes und anderer Länder sowie von Bediensteten ausländischer Staaten30a
Amtshandlungen hamburgischer Polizeivollzugsbeamter außerhalb Hamburgs30b
FÜNFTER TEIL
Besondere Verfahren zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Genehmigungspflicht von öffentlichen Veranstaltungen31
SECHSTER TEIL
Einschränkung von Grundrechten und Schlussvorschriften
Einschränkung von Grundrechten32
Aufhebung von Rechtsvorschriften33
Änderung von Rechtsvorschriften34
Fortgeltung von Rechtsverordnungen35
In-Kraft-Treten36

Nach Nummer 3 der Bekanntmachung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind in Gesetzen der Freien und Hansestadt Hamburg vom 27. Februar 2024 (HmbGVBl. S. 54) wird die Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. EU Nr. L 132 S. 1) umgesetzt durch die §§ 13 bis 13c des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 93).

Nach § 2 des Gesetzes vom 16. April 2024 (HmbGVBl. S. 97) wird durch dieses Gesetz das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Nach § 3 Absatz 2 des vorgenannten Gesetzes dürfen sichergestellte Grundstücke, Gebäude oder Teile davon nicht über den 31. März 2026 hinaus sichergestellt bleiben.

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 2, ERSTER TEIL - Verordnungen zur Gefahrenabwehr

§ 1 SOG - Ermächtigung

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) 
Amtliche Abkürzung
SOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2012-1

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zum Schutz der Allgemeinheit oder des einzelnen erforderlichen Bestimmungen zu erlassen, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.

(2) In Verordnungen zur Gefahrenabwehr kann bestimmt werden, dass vorsätzliche und fahrlässige Verstöße gegen die in ihnen enthaltenen Gebote oder Verbote als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße bis zu 5.000 Euro und Einziehung geahndet werden können.

§ 1a SOG - Örtliche Alkoholkonsumverbote

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) 
Amtliche Abkürzung
SOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2012-1

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung auf bestimmten öffentlich zugänglichen Flächen - außerhalb von Gebäuden und genehmigten Außengastronomieflächen - den Konsum alkoholischer Getränke zu verbieten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dort auf Grund übermäßigen Alkoholkonsums regelmäßig Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten begangen werden. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch das Mitführen alkoholischer Getränke an den dort bezeichneten Orten verboten werden, wenn die Getränke den Umständen nach zum dortigen Konsum bestimmt sind.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine auf Absatz 1 gestützte Rechtsverordnung verstößt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 2 SOG - Geltungsdauer

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) 
Amtliche Abkürzung
SOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2012-1

(1) Verordnungen, die ausschließlich auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, treten mit ihren Änderungen spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres außer Kraft, in dem sie erlassen worden sind, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Soll eine Verordnung über diese Zeit hinaus gelten, so ist sie neu zu erlassen.

(2) Verordnungen, die auf Grund von § 1a erlassen werden, treten spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann jeweils um drei Jahre verlängert werden.