§ 23 SOG - Fesselung von Personen

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG)
Amtliche Abkürzung
SOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2012-1

Eine Person darf nur gefesselt werden, wenn sie sich im amtlichen Gewahrsam befindet, nach einer anderen Rechtsvorschrift vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht wird und

  1. a)

    die Gefahr besteht, dass sie Personen angreift, Sachen beschädigt, oder wenn sie Widerstand leistet;

  2. b)

    sie zu fliehen versucht oder besondere Umstände die Besorgnis begründen dass sie sich aus dem Gewahrsam befreien wird oder dass ihre Befreiung durch andere Personen zu befürchten ist;

  3. c)

    die Gefahr besteht, dass die Person sicherzustellende Gegenstände beiseite schafft oder vernichtet;

  4. d)

    die Gefahr der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht.