§ 23 SOG - Fesselung von Personen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG)
- Amtliche Abkürzung
- SOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
Eine Person darf nur gefesselt werden, wenn sie sich im amtlichen Gewahrsam befindet, nach einer anderen Rechtsvorschrift vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht wird und
- a)
die Gefahr besteht, dass sie Personen angreift, Sachen beschädigt, oder wenn sie Widerstand leistet;
- b)
sie zu fliehen versucht oder besondere Umstände die Besorgnis begründen dass sie sich aus dem Gewahrsam befreien wird oder dass ihre Befreiung durch andere Personen zu befürchten ist;
- c)
die Gefahr besteht, dass die Person sicherzustellende Gegenstände beiseite schafft oder vernichtet;
- d)
die Gefahr der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht.