§ 23 SOG - Fesselung von Personen

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG)
Amtliche Abkürzung
SOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2012-1

Eine Person darf nur gefesselt werden, wenn sie sich im amtlichen Gewahrsam befindet und

  1. a)
    die Gefahr besteht, daß sie Personen angreift, Sachen beschädigt, oder wenn sie Widerstand leistet;
  2. b)
    sie zu fliehen versucht oder besondere Umstände die Besorgnis begründen daß sie sich aus dem Gewahrsam befreien wird oder daß ihre Befreiung durch andere Personen zu befürchten ist;
  3. c)
    die Gefahr der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht.