§ 23 SOG - Fesselung von Personen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG)
- Amtliche Abkürzung
- SOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
(1) Eine Person darf nur gefesselt werden, wenn sie sich im amtlichen Gewahrsam befindet und
- a)die Gefahr besteht, daß sie Personen angreift, Sachen beschädigt, oder wenn sie Widerstand leistet;
- b)sie zu fliehen versucht oder besondere Umstände die Besorgnis begründen daß sie sich aus dem Gewahrsam befreien wird oder daß ihre Befreiung durch andere Personen zu befürchten ist;
- c)die Gefahr der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht.
(2) Bei Überführungen, Vorführungen und Ausführungen von Zuchthausgefangenen und Sicherungsverwahrten bedarf der Fluchtverdacht im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b) keiner weiteren Begründung.